29 April 2016, 25 views
Grundsätzlich ist die Urteilsfähigkeit im Völkerrecht (EMRK, Biomedizinkonvention) und im Europäischen Unionsrecht (Art. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union; GRC) als notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit von Behandlungsentscheidungen anerkannt: Sie bildet die Demarkationslinie zwischen Selbst- und Fremdbestimmung. Ausnahmen sind nach Art. 8 Abs. 2 EMRK möglich. Die inhaltlichen Kriterien der Urteilsfähigkeit sind im internationalen Recht nicht näher konkretisiert, das ist Aufgabe des nationalen Rechts. Aus den europäischen Grundrechten ergeben sich aber rechtsstaatliche Garantien für Entscheidungen, mit denen die Urteilsfähigkeit eingeschränkt oder aberkannt wird.
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